News!

Steuerberater Kusch

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

11. Juli 2022 | Allgemein

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 zahlreichen steuer-rechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. unter Berücksichtigung von Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, beschlossen hat. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann die Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022, die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um ein Jahr, der erweiterte Verlustrücktrag aus 2022 und 2023 mit dauerhaft zweijährigem Rücktragszeitraum, die Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG um ein Jahr sowie die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein Jahr.

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro

Ein besonderes Moment stellt die Zustimmung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses für coronabedingte steuerfreie Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro dar. Es kommt nunmehr nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Längere Frist für Steuererklärung

Das Gesetz sieht – wie schon in den Vorjahren – verlängerte Abgabefristen vor, um sowohl Steuerberater als auch Bürger zu entlasten.

Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten

Das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung rückwirkend anwendbar. Die Abzinsung für Rückstellungen mit 5,5 % bleibt dagegen unverändert.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
9. Juli 2025
244410577 l

Größere Wohnung wegen Homeoffice

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm...

9. Juli 2025
7
7. Juli 2025
Brennholz

Neue Regelungen für Brennholzlieferungen

Allgemein

Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des...

7. Juli 2025
7
4. Juli 2025
Stiftung im Drittland

Stiftungen im Drittland

Allgemein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Geklagt hatten...

4. Juli 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×