Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart, muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist die Reservierungsvereinbarung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch formunwirksam und es kann ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr bestehen. So entschied das Landgericht Köln.
Grünes Licht für die „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter
Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf...
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