Es könne etwa auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen anhand der Geringfügigkeitsgrenze die mindestens 10 %-ige betriebliche Nutzung nicht allein durch das Fahrtenbuch, sondern auch durch andere – zeitnah geführte – Aufzeichnungen belegt werden. Gleiches gelte für weitere Formen der Fahrzeugnutzung wie etwa die Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs zu anderen betriebsfremden Zwecken im Falle der Erzielung anderweitiger außerbetrieblicher Einkünfte. Auch diese werde nicht durch die 1 %-Regelung erfasst.
Das Finanzgericht habe nun im zweiten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Kläger den Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dem Kläger sei nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.
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