Die Erlöse aus dem Verkauf von Gutscheinbüchern unterliegen dem Regelumsatzsteuersatz. Das entschied das Finanzgericht Münster.
Die Gutscheinbücher dienten überwiegend Werbezwecken. In diesen wurden Dienstleistungen angepriesen und sie waren überwiegend darauf ausgerichtet, die Erwerber als Adressaten zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen. Darin wurden Gewerbebetreibende aus den Bereichen Gastronomie und Kultur jeweils auf einer einzelnen Buchseite vorgestellt. Neben den vorangestellten Kontaktdaten und Öffnungszeiten wurden im zentral auf der Seite platzierten Text sowohl das Ambiente als auch die Dienstleistungen mit durchgehend positiven Attributen beschrieben. Der werbende Charakter der Gutscheinbücher ergebe sich weiter aus der getroffenen Auswahl der präsentierten Unternehmen. Es handele sich ausschließlich um die Anbieter entgeltlicher Dienstleistungen, welche sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hätten, die abgedruckten Gutscheine zu akzeptieren.
Die Gutscheine dienten ebenfalls Werbezwecken. Es handele sich dabei um typische Lockangebote in Gestalt von Rabatten bzw. Preisnachlässen, die zur Inanspruchnahme entgeltlicher Dienstleistungen veranlassen. Die Einlösung der Gutscheine setze danach jeweils eine entgeltliche Inanspruchnahme voraus. So könnten z. B. die Preisnachlässe nur in Anspruch genommen werden, wenn die jeweilige Dienstleistung von mindestens zwei Personen in Anspruch genommen wird, von denen zumindest eine Person ein Entgelt für die Dienstleistung zu zahlen habe. Der ermäßigte Steuersatz finde daher keine Anwendung.
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