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Steuerberater Kusch

Kurzarbeitergeld

12. Januar 2021 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Der Bundestag/Bundesrat hat am 27.11.2020 beschlossen, das die Kurzarbeit bis Ende des Jahres 2021 verlängert wird.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert.

Erstattung der SV-Beiträge durch die Agentur für Arbeit ab Juli 2021

Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden – aber nur, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Kurzarbeitergeld: Erhöhung 2020/2021

Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, wurde bereits im Mai die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt gestaffelt. Von der Erhöhung profitieren sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wird. Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit erhalten diese Personen 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind).

Diese Regeln wurden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Hinzuverdienst während Kurzarbeit

Entgelt, welches aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen, geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird, bleibt anrechnungsfrei beim Kurzarbeitergeld. Diese bestehende befristete Hinzuverdienstregelung wurde ebenfalls bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Die vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)

Hat ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, bleibt eine Entgeltumwandlungsvereinbarung dennoch bestehen. Der Arbeitgeber führt die umgewandelten Entgeltbestandteile an den Versicherer ab und zahlt hierauf den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss. Bei “Kurzarbeit Null” entfällt die Entgeltumwandlung jedoch, da den Arbeitnehmern kein Entgelt mehr ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld ist lediglich eine Lohnersatzleistung und fließt deswegen nicht direkt in die betriebliche Altersversorgung.

Hat die Zusage des Arbeitgebers zur bAV keinen Bezug zur Entgeltzahlungspflicht, ist der Arbeitgeber selbst bei “Kurzarbeit Null” in der Regel zur weiteren Beitragszahlung verpflichtet. Liegt keine Verpflichtung vor, kann der Arbeitgeber die Versicherung vorübergehend beitragsfrei stellen.

Kurzarbeitergeld: steuerliche Besonderheiten

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung führen. Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Tipp: Weisen Sie Mitarbeiter, die in Kurzarbeit waren, rechtzeitig darauf hin, dass sie unter Umständen bis 31. Juli eine Steuererklärung erstellen müssen.

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