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Steuerberater Kusch

Überbrückungshilfe III – Zielgruppe und antragsberechtigte Unternehmen

15. Januar 2021 | Unternehmer

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt, da aufgrund der Dauer der Krise auch größere Unternehmen stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und müssen bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang. Dieser liegt vor für Unternehmen mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten,  im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Neue Hilfen für den Einzelhandel

Dazu soll es Hilfe für Unternehmen geben, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Dies betrifft z.B. Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. Daher können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Höhe der Überbrückungshilfe

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.

Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen.

Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Förderfähige Kosten/Abschreibungen

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Sie sollen insbesondere jenen Unternehmen helfen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter in Beschäftigung halten. Deshalb werden Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt.

Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Es werden Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Sonderregelungen Soloselbstständige

Soloselbständige können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen. Damit können Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung. Die Neustarthilfe muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden.  Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Sonderregelung Reisebüros, Reiseveranstalter

So werden Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern künftig nicht mehr nur bei Pauschalreisen erstattet. Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt. Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt.

Wichtig aber ist das die Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II anzurechnen sind. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.

Sonderregelungen Veranstaltungs- und Kulturbranche

Diese Branchen können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafiker) förderfähig. Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze angerechnet.

Geplanter Sonderfond Kulturveranstaltungen

Es soll darüber hinaus – außerhalb der Überbrückungshilfe III – ein Sonderfonds Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Coronabedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theateraufführungen vorsehen soll. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

Form der Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Diese Form hat sich bewährt, da sie Missbrauch erschwert.

Soloselbständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin – Anträge stellen.

Start des Programms und der Antragstellung

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet. Die Beantragung wird voraussichtlich ab Ende Januar 2021 möglich sein.

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