Die Kläger waren zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie im Obergeschoss selbst bewohnten. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche sowie Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Badezimmerrenovierung entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.
Die Klage vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer könne für beruflich genutzte Büros und auch für Sanitärräume als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Vom Abzug dagegen ausgeschlossen seien Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
0 Kommentare