Bei der Außenprüfung eines Imbisses kam der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeichnungen über die Höhe der Einnahmen im Prüfungszeitraum grob mangelhaft waren. Es fehlten Einzelaufzeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen. Unabhängig davon erfüllten die aufbewahrten Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse nicht die erforderlichen Formerfordernisse, weil die Bons keinerlei Angaben zu eventuellen Stornierungen aufwiesen. Das ohne gesetzliche Verpflichtung geführte Kassenbuch war nur wöchentlich und nicht täglich geführt worden, und daher nicht aussagekräftig. Für den Betrieb wurden Rohgewinnaufschlagsätze (RGAS) i. H. von 77-86 % pro Jahr erklärt. Diese Werte standen in einem erheblichen Missverhältnis zu sämtlichen Erfahrungen im Wirtschaftsverkehr über die Höhe von RGAS im Gastronomiebereich. Der Betriebsprüfer sah daher eine Schätzung mittels eines externen Betriebsvergleichs als sachgerecht an und legte RGAS von 238 % auf den erklärten Wareneinsatz fest. Durch diese Hinzuschätzung kam es zu Steuernachforderungen in beträchtlicher Höhe, gegen die der Imbissbetreiber im Wege der Klage vorging.
Das Finanzgericht Hamburg erklärte die Schätzung durch das Finanzamt auf Basis des externen Betriebsvergleichs für zulässig und damit auch das Heranziehen der amtlichen Richtsatzsammlung. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts bestehe bei überwiegenden Bargeschäften dann, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Zudem könne die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten vom Steuerpflichtigen zu vertreten sind.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss 6 V 240/18 vom 07.02.2020
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