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Steuerberater Kusch

Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer

29. Januar 2025 | Unternehmer, Umsatzsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen für Subunternehmer befasst. Der Fall betrifft eine Klägerin, die Gussteile herstellt und diese in Rumänien durch einen Subunternehmer bearbeiten lässt. Dafür stellte sie eine ihr gehörende Immobilie in Rumänien zur Verfügung und überließ dem Subunternehmer unentgeltlich einen Kran, der für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich war.

Die Finanzbehörde verweigerte ihr den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Krans, da sie keine detaillierten Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit in Rumänien vorgelegt und nicht nachgewiesen habe, dass der Erwerb des Krans für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sei. Der EuGH stellte jedoch klar, dass der Vorsteuerabzug nicht allein von der direkten Verbindung zu den Ausgangsumsätzen abhängt, sondern auch von der Notwendigkeit des Erwerbs des Krans für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Im Urteilsfall war der Kran für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich, so dass dessen Erwerb in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stand, auch wenn er unentgeltlich einem Subunternehmer zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht hob hervor, dass der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden kann, wenn die Zurverfügungstellung des Gegenstands über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu ermöglichen. In diesem Fall war die Zurverfügungstellung des Krans für die Durchführung der Bearbeitung der Gussteile erforderlich, was den Vorsteuerabzug rechtfertigte.

Zudem stellte der EuGH fest, dass der Vorsteuerabzug nicht aufgrund fehlender Aufzeichnungen über die feste Niederlassung in Rumänien versagt werden darf, solange die Steuerbehörden in der Lage sind, das Vorliegen der materiellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Das Fehlen detaillierter Aufzeichnungen darf den Vorsteuerabzug nicht verhindern, wenn die Finanzbehörde die erforderlichen Nachprüfungen durchführen kann. Die Entscheidung des EuGH betont die Notwendigkeit, zwischen materiellen und formellen Anforderungen zu unterscheiden. Während formelle Fehler in der Dokumentation nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, müssen die materiellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein.

Quelle: EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-475/23
Fundstelle: www.curia.europa.eu

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