Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.
Dies ändert sich jetzt: Ab 2025 müssen deutsche Kreditinstitute Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bescheinigen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2022 ist geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sofern verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind (z.B. Tages- und Festgeldkonten in Schweizer Franken). Ab 2025 behalten die Banken nun 25 % Kapitalertragsteuer auf die Währungsgewinne ein. Die einjährige Spekulationsfrist ist nicht mehr anwendbar.
Hinweis: Die neue Verwaltungsmeinung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle, so dass Anleger prüfen lassen sollten, ob Fremdwährungsgewinne mitunter auch für frühere Jahre noch nacherklärt werden müssen. Wer sein Fremdwährungskonto bislang dem deutschen Fiskus verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass das FA durch die Meldungen der Banken nun Kenntnis davon erlangt und den Fall dann für die letzten zehn Jahre aufrollt.
Um nicht wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten betroffene Anleger mit ihrem Steuerberater prüfen, ob noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte. Die Uhr tickt, denn sobald das FA ein Fremdwährungskonto entdeckt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Quelle: BMF, Erlass v. 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003 :009
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de
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