Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Die Richtsätze basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen.
Die Richtsatzsammlung wird auf der Internetseite des BMF zum Download bereitgestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Sie gibt Orientierung für die Gewinnermittlung, indem Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze, Halb- und Reingewinne für verschiedene Branchen angegeben werden. Diese Daten helfen dabei, betriebswirtschaftliche Abweichungen von der Norm zu erkennen, indem sie Durchschnittswerte und Bandbreiten für verschiedene Branchen darstellen. Sollte ein
Unternehmen erheblich von den angegebenen Werten abweichen, kann eine Kontrolle durch das Finanzamt erfolgen.
Eine wichtige Rolle spielen die sogenannten Rohgewinnaufschläge, die den Aufschlag auf den Wareneinsatz abbilden. Zusätzlich wird zwischen Rohgewinn I (für Handelsbetriebe) und Rohgewinn II (für Handwerks- und Mischbetriebe) unterschieden. Letzterer berücksichtigt neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne. Der Halbreingewinn ergibt sich aus dem Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne, Aufwendungen für eigene oder gemietete Räume sowie der Gewerbesteuer, während der Reingewinn auch diese restlichen Betriebsausgaben
berücksichtigt.
Hinweis: Für Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind die Richtsätze ebenfalls relevant. Es müssen jedoch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, wie die Umrechnung von Ist- auf Soll-Beträge oder die Berücksichtigung von Bestandsveränderungen. Es wird ausdrücklich betont, dass bei ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung nicht allein auf eine Abweichung von den Richtsätzen gestützt werden darf.
Quelle: BMF-Schreiben v. 17.09.2024 – IV D 3 – S 1544/19/10001 :011
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de
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