Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.
Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. 2008 wurde das Biogas zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion genutzt, wobei der so erzeugte Strom überwiegend ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet wurde. Einen Teil der hierbei erzeugten Wärme verwendete die Klägerin für ihren Produktionsprozess. Den Großteil der Wärme überließ sie dem Unternehmer A „kostenlos“ zur Holztrocknung und der Gesellschaft B zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart wurde. 2008 erhielt die Klägerin eine Mindest-Einspeisevergütung von gut 1 Mio. EUR und einen Erhöhungsbetrag von rund 85.000 EUR für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen wurden. Da die Wärmeabgabe unentgeltlich war, ging das Finanzamt von einer unentgeltlichen Entnahme aus und berechnete die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme nach den Selbstkosten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auf und verwies die Sache zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe an dieses zurück. Im zweiten Rechtsgang reduzierte das FG die festgesetzte Umsatzsteuer, da die Selbstkosten der Wärme als Bemessungsgrundlage dienten. Auf Revision hin legte der BFH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und zur Berechnung der Selbstkosten vor. Dieser stellte fest, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme ist – unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.
Zur Ermittlung des Selbstkostenpreises entschied der EuGH, dass dieser sowohl unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten als auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen umfasst – unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht. Dies bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch nicht vorsteuerbelastete Kosten zu berücksichtigen sind.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Kosten in seinem Folgeurteil konkretisiert.
Quelle: EuGH, Urt. v. 25.04.2024 – C-207/23
Fundstelle: www.curia.europa.eu
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