News!

Steuerberater Kusch

Europa-Entscheidung: Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen

24. Juli 2024 | Unternehmer

Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der
Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.

Die Klägerin, eine in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft, erhöhte zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 ihr Kapital durch Sacheinlagen von den Gesellschaften W und B. Konkret schlossen diese beiden Gesellschaften mit der Klägerin mehrere Verträge über die Übertragung von ihnen gehörenden Grundstücken und über eine Bareinlage im Austausch gegen Aktien der Klägerin. Die
Verträge sahen vor, dass die Gegenleistung für die Sacheinlagen auf das Kapital der Klägerin in Aktien der Klägerin zum Wert des Ausgabepreises besteht. Bei der Preisfestsetzung stützten sich die Parteien auf den Wert der eingebrachten Grundstücke, wie er von einem Dritten anhand der Marktpreise ermittelt worden war. Das örtliche Finanzamt befand jedoch, dass die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Nennwerts der Aktien anzusetzen sei.

Die Sache landete vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft dann nach dem Ausgabewert der Aktien zu bestimmen sei, wenn die Gesellschaften vereinbart hätten, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert bestehe.

Bei einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist die Steuerbemessungsgrundlage die vom Steuerpflichtigen dafür tatsächlich erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert. Im Besprechungsfall legten die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge fest, dass die Gegenleistung für die Einbringung der Grundstücke in das Kapital der Klägerin in der Zuteilung von Aktien besteht, deren Stückwert sich nach ihrem Ausgabewert richtet.

Hinweis: Der EuGH stützte sich auf frühere Urteile und schloss sich dem Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft an.

Foto Adobe Stock Chad Robertson

    0 Kommentare

    Einen Kommentar abschicken

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    Interesse geweckt?

    7
    15. November 2024
    2024 Revocit 1

    Unsere Mandanten im Portrait – Revocit GmbH

    Unsere Mandanten

    2006 wurde Revocit von Vincenzo G. Sollecito gegründet, mit dem Ziel "Die Wirtschaft als Rückgrat der gesellschaftlichen Lebensqualität zu stärken". Heute arbeiten rund 30 hoch motivierte Spezialisten für die Firma in Goldkronach. Dabei gibt es einen klaren...

    15. November 2024
    7
    15. November 2024
    Altersvorsorge

    Rentenbesteuerung

    Einkommensteuer

    Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der...

    15. November 2024
    7
    11. November 2024
    Verspätungszuschlag

    Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

    Allgemein

    Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben,...

    11. November 2024

    News abonnieren?

    Sprechen Sie uns an!

    Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

    ×