Getrenntlebende Eltern können sich auf Verfassungsbeschwerde berufen – Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (z.B. für Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr).
Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Kosten für die reine Betreuung des Kindes. Nicht erfasst werden beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden Eltern kann allerdings nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat.
Ein getrenntlebender Steuerberater und Steuerzahler aus Thüringen ist kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter hatte im Haushalt der Mutter gelebt und war dort betreut worden, er schuldete jedoch Barunterhalt (sog. Residenzmodell). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 EUR gezahlt, was ihr der Vater zur Hälfte erstattete.
Vor dem BFH wollte er durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er machte geltend, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei. Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Der Vater fand sich mit diesem Urteil jedoch nicht ab und legte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein.
Hinweis: Getrenntlebende Elternteile, die Kinderbetreuungskosten getragen haben, obwohl das Kind im Haushalt des Expartners lebt, sollten ihre Kinderbetreuungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten sie unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragen, dass ihr Einspruchsverfahren ruhend gestellt wird, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. So bleibt ihr Fall zunächst verfahrensrechtlich offen, so dass sie später in eigener Sache von einem etwaigen positiven Richterspruch des BVerfG profitieren können.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 04.03.2024
Fundstelle: www.vlh.de
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