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Steuerberater Kusch

Kosten für Medikamente und Therapien absetzen

13. Juni 2024 | Einkommensteuer

Alljährlich zwischen März und August ist die Belastung durch Gräser- und Baumpollen am stärksten. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Laut Statistischem Bundesamt leiden mehr als 34 % der Frauen und etwa 27 % der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

Steuerlich gilt: Medikamente und Therapien, die ein Arzt oder ein Heilpraktiker verordnet und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika bzw. Antihistaminika, also beispielsweise Mittel gegen Heuschnupfen. Sogar die Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung oder Linderung entstehen.

Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet bei den außergewöhnlichen Belastungen zunächst einen Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung. Dabei werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt.

Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR muss beispielsweise einen Eigenanteil von 1.346 EUR pro Jahr selbst schultern – nur die darüber hinausgehenden Krankheitskosten mindern die Einkommensteuer. Die Kosten für die Behandlung von Heuschnupfen wirken sich daher regelmäßig nur dann steuermindernd aus, wenn noch andere Krankheitskosten hinzukommen, so dass insgesamt die zumutbare Belastung überschritten wird.

Hinweis: Auch die Kosten für homöopathische oder anthroposophische Heilmittel (z.B. Globuli) sowie für Akupunktur können abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür als Nachweis eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügt. Ein vor der Therapie erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hingegen nicht erforderlich.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 11.03.2024

Fundstelle: www.vlh.de

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