Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann. Das hat zur Folge, dass dieses Leistungsbündel umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze unterliegt.
Im Streitfall klagte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna. Sie war der Ansicht, dass die Nutzungsmöglichkeit der Sauna bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Nutzung des Schwimmbads, darstelle. Sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern seien daher dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Nutzung der Sauna war im Streitjahr im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Im Normaltarif betrug der nichtermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 EUR und ab 2 Stunden 8 EUR. Ein Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen für Schwimmbad und Sauna war im Streitjahr nicht möglich. Zudem fand keine separate Kontrolle des Zugangs zu den jeweiligen Bereichen statt.
Das FG entschied, dass die einheitliche Eintrittsberechtigung für die kombinierte Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads und der Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis eine einheitliche Leistung bildet. Die Saunanutzung sei allerdings nicht als Nebenleistung zur Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads anzusehen, denn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers bestehe gerade in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck. Die einheitliche Leistung unterliege daher komplett dem Regelsteuersatz von 19 %.
Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 23.05.2023 – 5 K 3/22, rkr.
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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