Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.
Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2014 zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin hatte fortbilden lassen. Das hierfür genutzte Aufstiegs-BAföG war ihr über zwei Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen gewährt worden. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr – wie vertraglich festgelegt – 40 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die geförderten Prüfungs- und Lehrgangsgebühren hatte sie zuvor als Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen abgesetzt. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau um die Höhe des Darlehenserlasses.
Der BFH bestätigte dieses Vorgehen nun und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme anzusetzen ist – und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten Darlehenserlassen zum Aufstiegs-BAföG.
Zum einen hatte die Frau die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt, zum anderen beruhte der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflich veranlassten Gründen. Der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und war zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
Hinweis: Nach den aktuellen Förderbedingungen zum Aufstiegs-BAföG (KfW-Programm 172) wird das Darlehen später sogar zu 50 % erlassen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein Darlehen von maximal 15.000 EUR beantragt werden, für Meisterstücke und vergleichbare Arbeiten ein Darlehen von maximal 2.000 EUR.
Quelle: BFH, Urt. v. 23.11.2023 – VI R 9/21
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
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