Wer eine Straftat begeht, muss dafür unter Umständen eine Haftstrafe verbüßen. Zudem ist es möglich, dass bei einer Verurteilung auch Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Das bedeutet, dass der Täter erst wieder in Freiheit gelangt, wenn keine Gefahr mehr besteht, dass er weitere Straftaten verübt. Die Sicherungsverwahrung kann auch über die Verbüßung der Strafe hinausgehen.
Sicherungsverwahrte müssen im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht arbeiten. Tun sie dies aber und verdienen sie Geld, so stellt sich die Frage, ob der Verdienst der Steuer zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Münster (FG) müsste kürzlich in einem derartigen Fall entscheiden.
Der Kläger wurde für das Jahr 2019 zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Verbüßung einer langen Haftstrafe befindet er sich seit 2013 in Sicherungsverwahrung. In der Justizvollzugsanstalt arbeitet er regelmäßig in der anstaltseigenen Schreinerei und erhält hierfür eine Vergütung. Diese belief sich im Jahr 2019 auf rund 14.000 EUR, welche der Kläger als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte.
Das Finanzamt ging jedoch von sonstigen Einkünften aus und berücksichtigte daher keinen Werbungskosten-Pauschbetrag. Im Rahmen seiner Klage machte der Kläger auch geltend, dass seine Vergütung aus der Schreinerei nicht steuerbar sei, da die Resozialisierung und nicht die Einnahmenerzielung im Vordergrund stehe.
Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Steuerbarkeit der Einkünfte ist die Klage allerdings unbegründet. Der Steuerbarkeit steht nicht entgegen, dass die Beschäftigung insbesondere dazu dienen soll, die notwendigen Fähigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
Die Tätigkeit ist auch auf die Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Somit ist ihm auch der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR zu gewähren. Im Gegensatz zu Strafgefangenen ist er nicht zur Arbeit verpflichtet. Dies spricht für ein Dienstverhältnis, da er sich freiwillig für die Tätigkeit entschieden hat. Dabei ist er weisungsgebunden. Zwar hat er keinen Anspruch auf Urlaub, jedoch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Seine Vergütung richtet sich nach seinen geleisteten Arbeitsstunden.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 20.09.2023 – 14 K 1227/21 E, rkr.
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
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