Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen.
Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.
Geschieht die Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.
Werden die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten vom Unternehmen nicht gezahlt, werden sie vollstreckt. Das Bundesamt für Justiz hat nun erklärt, dass die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag des 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens führt.
Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie gewährt das Bundesamt zunächst eine „Stillhaltefrist“ bis zum 02.04.2024, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.
Quelle: Bundesamt für Justiz, Allgemeiner Hinweis v. 01.01.2024
Fundstelle: www.bundesjustizamt.de
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