Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Steuersatz in Gastronomielokalen für Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden ist. Im Urteilsfall ging es um eine Kaffeehauskette in Polen, die ein Getränk mit der Bezeichnung „Classic Hot Chocolate“ vertreibt. Hierbei handelt es sich um eine heiße Schokolade, die auf der Basis von Milch und Schokoladensoße zubereitet wird.
Die polnische Unternehmerin beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft über den auf dieses Getränk anwendbaren Umsatzsteuersatz. Die Behörde teilte mit, dass sowohl der Verkauf des Getränks zum Mitnehmen als auch sein Verkauf an Ort und Stelle als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen seien, die mit Nebendienstleistungen einhergingen (Zubereitung und Abgabe des Getränks an Kunden zum sofortigen Verzehr). Eine solche Lieferung unterliege dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8 %. Ferner sei dieses Getränk nicht mit im Einzelhandel verkauften Milchgetränken (Fertiggetränken) austauschbar, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % unterlägen.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nicht zulässt, gleichartige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Das vorlegende Gericht müsse prüfen, ob die fraglichen Milchgetränke ähnliche Eigenschaften hätten, ob sie beim Verbraucher denselben Bedürfnissen dienten und ob die Unterschiede zwischen diesen Milchgetränken Einfluss auf die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers hätten.
Sofern bereits das letzte Kriterium erfüllt sei, sei davon auszugehen, dass die Getränke nicht gleichartig seien und es somit nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, auf sie unterschiedlich ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Bei den im Einzelhandel vertriebenen Milchgetränken habe der Verbraucher keinen Einfluss auf deren Zusammensetzung.
Die heiße Schokolade der Kaffeehauskette werde dagegen eigens auf Bestellung des Kunden zubereitet und warm abgegeben. Hier könne der Verbraucher durch die Bestellung zusätzlicher Zutaten die Zusammensetzung des Getränks verändern. Dieser Unterschied scheine einen bestimmenden Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu haben.
Quelle: EuGH, Urt. v. 05.10.2023 – C-146/22
Fundstelle: www.curia.europa.eu
Foto Adobe Stock raquel
0 Kommentare