Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, so lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatten zwei Männer, die eine Ersatzmutter in den USA engagiert hatten. Die Frau hatte sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen lassen. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland.
Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass keine abzugsfähigen Krankheitskosten vorlagen, da eine Krankheit ein anormaler regelwidriger Körperzustand sei. Die Kinderlosigkeit der Männer gründete jedoch gerade nicht auf einem regelwidrigen Zustand, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Männer konnten auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei einem der Partner eine beginnende psychische Erkrankung ausgelöst hatte und diese durch die Ersatzmutterschaft geheilt werden konnte.
Der BFH betonte, dass ein von einer Ersatzmutter geborenes Kind keine medizinisch indizierte Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung sein kann. Eine solche Einordnung ist nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit seiner Menschenwürde vereinbar. Würde man das Kind derart einordnen, würde es zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das zur Linderung einer seelischen Krankheit dient. Zudem würde auch die Ersatzmutter auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert.
Hinweis: Zusätzlich verwies der BFH darauf, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch daran scheiterte, dass die (Heil-)Maßnahme nicht mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Die Ersatzmutterschaft ist nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz hierzulande nicht zulässig.
Quelle: BFH, Urt. v. 10.08.2023 – VI R 29/21
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
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