Stuttgart, 13. Oktober 2023 – Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen eines Kantinenbetreibers über zu gewährende Zuschüsse für die Mitarbeiterverpflegung geltend machen kann. Der Arbeitgeber hatte die Zuschüsse zur verbilligten Verpflegung seiner Mitarbeiter in einer fremdbewirtschafteten Betriebskantine gewährt.
Eine unentgeltliche Wertabgabe lag hier nach Ansicht des FG nicht vor, da die Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Die Klägerin (der Arbeitgeber) unterhält eine fremdbewirtschaftete Betriebskantine. Mit dem Kantinenbetreiber hatte sie einen Vertrag abgeschlossen, der die Modalitäten der Mitarbeiterversorgung regelte. Eine Besonderheit im Streitfall war, dass eine Individualverpflegung der Mitarbeiter praktisch unmöglich war, da es sich um einen Schichtbetrieb mit festen Pausen handelte, der Betrieb abgelegen war und es keine innerbetrieblichen Möglichkeiten für die Mitarbeiter gab, sich ihr Essen selbst zuzubereiten.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG bejaht den Vorsteuerabzug aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls.
Die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers seien im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt gewesen. Das Interesse des Arbeitgebers an der innerbetrieblichen Verköstigung habe deutlich den Vorteil, der sich für die Mitarbeiter aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergeben habe, überwogen.
Aufgrund der Art der Tätigkeit (Produktionsbetrieb), des Pausenreglements mit Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen, der Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes mit kurzen Wegen zwischen Produktion, Verpflegungsmöglichkeiten und Aufenthaltsräumen, der Lage des Unternehmens (am Ortsrand) und der Möglichkeit, hierdurch einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern zu erlangen, hätten die Eingangsleistungen eindeutig den wirtschaftlichen Zwecken der Klägerin gedient.
Hinweis:
Das FG erläutert sehr detailliert, wann eine Vorteilsgewährung an Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse liegen kann. Gerade bei bestehendem Personalmangel erscheint das Angebot von bezuschussten Mahlzeiten als Argument in der Mitarbeiterwerbung nicht abwegig zu sein.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.10.2022 – 12 K 2971/20, rkr.
Fundstelle: www fg-baden-wuerttemberg de
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