Bereits im Jahr 2004 hat der Steuergesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Altersbezügen reformiert und einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeleitet. Das heißt: Während Altersvorsorge-aufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, sollen Renten künftig in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht unterliegen. Das Gesetz sieht einen gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung der Renten vor: Für Senioren, die erstmalig im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, galt noch ein Besteuerungsanteil von 50 %. Dieser erhöht sich jedes Jahr um 1 % oder 2 %, bis im Jahr 2040 ein Besteuerungsanteil von 100 % erreicht ist. Aktuell ergeben sich folgende Besteuerungsanteile:
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil (in %)
2021 81 %
2022 82 %
2023 83 %
2024 84 %
2025 85 %
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jüngst der Frage nachgegangen, welches Jahr des Rentenbeginns für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgeblich ist, wenn eine Altersrente aufgeschoben wird. Geklagt hatte ein Ruheständler, der bereits im Jahr 2009 – mit Vollendung seines 65. Lebensjahres – einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente erworben hatte. Er ließ den Beginn seiner Rentenzahlung jedoch um drei Jahre hinausschieben, weil er seine Rente dadurch um 21,5 % erhöhen konnte. Diese Möglichkeit war in der Satzung seines Versorgungswerks vorgesehen. Letzteres gab dem Antrag statt und leistete die erste Rentenzahlung somit erst im Jahr 2012. Fraglich war nun, ob sich der Besteuerungsanteil nach einem Rentenbeginn 2009 (58 %) oder 2012 (64 %) berechnete.
Der BFH entschied, dass der Ruheständler mit seiner Altersrente dem ungünstigeren Besteuerungsanteil von 64 % unterlag, da als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns das Jahr 2012 heranzuziehen war. Wird der Beginn des Renteneintritts – wie im vorliegenden Fall – auf Antrag des Rentenberechtigten über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, um einen höheren
Rentenanspruch zu erlangen, ist zur Bestimmung des Jahres des Renteneintritts der Zeitpunkt maßgeblich, der sich nach dem entsprechenden Versorgungsystem als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Dies war vorliegend das Jahr 2012, denn erst ab diesem Jahr hatte ein Anspruch auf die aufgeschobene Altersrente bestanden, die zudem wesentlich höher als die Regelaltersrente und daher nicht mehr mit dieser identisch war.
Quelle: BFH, Urt. v. 31.08.2022 – X R 29/20
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