Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts – wer sich mit dieser Argumentation aus der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer herauswinden will, hat nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) schlechte Karten. Die Bundesrichter entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen (Un-)Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.
Geklagt hatte ein älterer Herr, der von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden war. Der Sohn selbst war der faktische Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuerfahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine realen Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Das Gericht gab jedoch grünes Licht für die Haftungsinanspruchnahme und verwies darauf, dass Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden ihrer Gesellschaft haften, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. GmbH-Geschäftsführer haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer im vorliegenden Fall verletzt, da er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.
Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt, da er verpflichtet gewesen war, sich ständig eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, so dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, ein sogenanntes Überwachungsverschulden, vor. Unerheblich war für das Gericht, dass der Vater nicht in der Lage gewesen war, die EDV der Firma zu bedienen. Der BFH erklärte, dass sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen kann, wonach er den Aufgaben eines Geschäftsführers nicht nachkommen könne.
Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, darf eine solche Position ganz einfach nicht übernehmen.
Hinweis: Sofern jemand die Stellung eines Geschäftsführers übernimmt, haftet er also auch dann für die Steuerschulden seiner Gesellschaft, wenn er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachkommen kann. Hinzukommen muss aber stets auch das persönliche Verschulden (mindestens im Grad einer groben Fahrlässigkeit).
Quelle: BFH, Beschl. v. 15.11.2022 – VII R 23/19
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