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Steuerberater Kusch

Selbstnutzung oder Verpachtung: Umsatzsteuer für Jagdbezirke

18. Mai 2023 | Allgemein, Umsatzsteuer

Eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde erläutert darin auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften hinsichtlich der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.

Es wird klargestellt, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist und nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Eigenjagdbezirke liegen vor, wenn sie im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Eigentümer der Flächen bilden kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften. Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer zu, im Gemeinschaftsjagdrevier der Genossenschaft. Das Jagdrecht kann der Inhaber des Jagdausübungsrechts entweder selbst ausüben oder verpachten.

Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist Ausfluss der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung (beispielsweise bei Verpachtung des eigenen landschaftlichen Betriebs im Ganzen). Sofern ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier verpachtet, erfolgt diese Verpachtung nicht im Rahmen eines selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung.

Das BayLfSt geht explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ein. Dieser ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.

Die Jagdgenossenschaften in Bayern haben überwiegend von der Optionsregelung Gebrauch gemacht und wenden daher die Neuregelung erst ab dem 01.01.2025 an. Sofern die Genossenschaft von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt die langfristige Verpachtung des Jagdrechts zu einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung. Wird jedoch § 2b UStG angewendet, übt die Genossenschaft mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus. Sie ist somit Unternehmer und führt folglich umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus.

Quelle: BayLfSt, Vfg. v. 27.12.2022 – S 7416.1.1-2/8 St33

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