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Steuerberater Kusch

Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags

16. März 2023 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Einkommensteuer

Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung jährlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.200 EUR zum Abzug bringen. Zuvor lag die Pauschale bei 1.000 EUR. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht wurden. Quittungen oder Belege muss der Arbeitnehmer hierfür nicht vorlegen. Die Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen
und soll jegliche Kosten abdecken, die aufgrund der Berufstätigkeit angefallen sind. Wie hoch die steuerentlastende Wirkung des Pauschbetrags ist, hängt unter anderem von der Höhe des individuellen Steuersatzes ab: Geringverdiener, die einen niedrigen Steuersatz haben, erhalten durch die Anhebung eine geringere Steuerentlastung als Besserverdiener mit einem hohen Steuersatz.

Von der Anhebung profitieren zudem nur Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb der neuen Pauschale liegen. Wer beispielsweise einen sehr kurzen Arbeitsweg hat und deshalb nur eine niedrige Entfernungspauschale abrechnen kann, erreicht häufig mit seinen tatsächlichen Werbungskosten nicht die Höhe des Pauschbetrags, so dass sich für ihn die Anhebung steuerlich voll auswirkt.

In diesem Fall beträgt die Mindersteuer zwischen 28 EUR und 84 EUR pro Jahr – je nach individuellem Steuersatz. Wer einen Arbeitsweg von mindestens 20 Kilometern hat (einfache Entfernung), liegt mit seinen tatsächlichen Werbungskosten in der Regel schon über dem neuen Pauschbetrag. Sind Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, fließt eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr (ab 2023: 1.000 EUR) in die tatsächlichen Werbungskosten ein. Sofern in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet wird, lassen sich sogar Raumkosten von mindestens 1.250 EUR pro Jahr abziehen. Zu den weiteren Werbungskosten zählen unter anderem die Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungen und Dienstreisen sowie Gewerkschaftsbeiträge.

Hinweis: Wer jedes Jahr mit seinen tatsächlichen Werbungskosten konstant unter der Marke von 1.200 EUR bleibt, erzielt also keinen steuerlichen Mehrwert. Für Arbeitnehmer ist es steuerlich deshalb häufig sinnvoll, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, um die 1.200-EUR-Schwelle quasi mit Anlauf zu überspringen. Wer in einem Jahr möglichst viele und im Folgejahr möglichst geringe berufliche Kosten produziert, kann im „Ausgabejahr“ die 1.200-EUR-Schwelle überwinden und seine tatsächlichen Kosten abrechnen und im „Sparjahr“ dann den Pauschbetrag einstreichen, ohne dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind. Zeichnet sich in einem Jahr ab, dass die Aufwendungen die 1.200-EUR-Marke nicht erreichen, sollten zusätzliche berufliche Ausgaben auf das nächste Jahr verschoben werden, denn dann besteht die Chance, dass sie sich zusammen mit anderen Werbungskosten steuerlich auswirken. Haben die Kosten eines Jahres hingegen bereits die 1.200-EUR-Schwelle erreicht, können Arbeitnehmer vor dem Jahresende noch schnell nachlegen und berufliche Anschaffungen vorziehen.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 22.11.2022

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