News!

Steuerberater Kusch

Arbeitgeber können 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen

28. Februar 2023 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Einkommensteuer

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit Oktober 2022 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Der Gesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, um einen Ausgleich für die allgemeinen Preissteigerungen zu schaffen.

Die Prämie kann nur zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie darf in einem Dienstverhältnis aber nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer die Prämie also bereits im Jahr 2022 erhalten, darf er sie nicht erneut im Jahr 2023 oder 2024 beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 EUR in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 EUR über zwei Jahre). Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie mehrfach bezogen werden. Sie muss in jedem Fall aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu bleiben. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen.

Hinweis: Für die Steuer- und Abgabenfreiheit genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 18.10.2022

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
14. April 2025
doppelte Haushaltsführung

Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß

Unternehmer

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht...

14. April 2025
7
9. April 2025
AdobeStock 2499729

Steuergestaltung

Unternehmer

Eine Richtlinie der Union sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der...

9. April 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×