Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese ihrerseits steuerlich nicht begünstigt sind. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden.
Im Streitfall erbrachte die Klägerin Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Unklar war, ob für einen Teil dieser Leistungen, der unstrittig medizinisch indiziert war, die Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden konnte. Das
Finanzamt lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, dass die Behandlungen zwar medizinisch indiziert und auch von einem Arzt durchgeführt worden seien, jedoch Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses nur noch dann begünstigt sein könnten, wenn auch die Voraussetzungen für begünstigte
Krankenhausleistungen vorlägen. Dabei berief es sich auf die ab 2009 geltende Neufassung des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG ließ eine isolierte Betrachtung der ärztlichen Leistungen im Rahmen von nicht begünstigten Krankenhausleistungen zu: Es könnten ärztliche Heilbehandlungen, die zwar im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht würden, auch dann
begünstigt sein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erfüllt seien. Nach Auffassung des FG führt diese Betrachtungsweise zu sachgerechten und mit dem Zweck der Befreiungsvorschriften im Einklang stehenden Ergebnissen. So sei die steuerliche Begünstigung ärztlicher Heilbehandlungen gewährleistet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Arzt die Heilbehandlung in seinen
Praxisräumen, als Belegarzt in einem Krankenhaus oder im Rahmen eines von ihm selbst verantworteten Krankenhausbetriebs vornehme. Die Senkung der Heilbehandlungskosten komme damit allen Patienten zugute, die eine medizinisch indizierte Leistung in Anspruch nehmen müssten.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.05.2022 – 4 K 119/18, Rev. (BFH: V R
10/22) FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022
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