Kennen Sie das? Obwohl man sich auf etwas konzentriert und versucht, keinen Fehler zu machen, passiert genau das. Fehler können auch dem Sachbearbeiter beim Finanzamt unterlaufen. Wenn es sich um ein mechanisches Versehen handelt, kann ein Bescheid, der den Fehler enthält, noch geändert werden, und zwar aufgrund einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit. Aber wann ist ein Fehler noch mechanisch?
Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt oder nicht. Die Klägerin ist eine KG. Ihr Gewinnfeststellungsbescheid für 2013 erging zunächst erklärungsgemäß. Im Jahr 2018 wurde durch das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 durchgeführt. Der Betriebsprüfer und die Klägerin waren sich über sämtliche Feststellungen einig. In allen Jahren gab es Gewinne und somit keine verrechenbaren Verluste. Am 29.04.2019 jedoch erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 2013. Abweichend vom Betriebsprüfungsbericht wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung einer Verlustverrechnung 0 EUR angesetzt. Eine Anlage hierzu gab es nicht. Die fehlerhafte Feststellung ergab sich aus der Dateneingabe des Sachbearbeiters. Die Fehlermeldungen zum Bescheid wurden offensichtlich nicht beachtet. Am 23.07.2019 wurde erneut ein geänderter Bescheid erlassen, gegen den sich die Klage richtet.
Diese Klage war nicht erfolgreich, denn der geänderte Bescheid erging aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Hierfür ist es irrelevant, ob den handelnden Sachbearbeiter ein Verschulden trifft. Verursacht wurde die Unrichtigkeit nach Ansicht des Gerichts durch einen mechanischen Eingabefehler.
Zwar ist die Klägerin der Meinung, dass ein solcher Eingabefehler nicht mit einem bloßen Rechen- oder Schreibfehler vergleichbar sei, aber nach ständiger Rechtsprechung zählen auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung durch das Finanzamt dazu. Zwar hat der Sachbearbeiter teils wenig sorgfältig gearbeitet und Prüfhinweise nicht beachtet, aber das schließt eine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht aus. Nur bei einer bewussten Entscheidung gegen eine weitere Sachverhaltsermittlung wäre dies der Fall.
FG Münster, Urt. v. 14.06.2022 – 13 K 2495/20 F
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