Zu fast jeder Jahreszeit werden vorübergehend Arbeitskräfte aus dem Ausland benötigt. Da in der Regel nicht unbegrenzt Wohnraum zur Verfügung steht und die Unterkünfte auch nur für eine begrenzte Zeit benötigt werden, werden häufig temporäre Unterkünfte durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Diese Gestellung muss allerdings auch versteuert werden. Im konkreten Sachverhalt musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, mit welchem Betrag die zur Verfügung gestellten Unterkünfte zu bewerten sind. Die Klägerin beschäftigt Saisonarbeiter und stellte diesen in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 20 Wohncontainer und zehn Wohnwagen zur Verfügung. Deren Größe lag zwischen 6 qm und 7,5 qm.
Die Wohneinheiten wurden grundsätzlich von zwei Personen, meist Ehegatten, belegt. Die sanitären Anlagen waren in vier separaten Containern untergebracht und nur über den Außenbereich zu erreichen. In den Streitjahren wurden die Unterkünfte zunächst unentgeltlich überlassen. Ab dem Jahr 2016 erfolgte die Überlassung dann teilweise entgeltlich (100 EUR/Monat) und teilweise unentgeltlich. Die Klägerin setzte in den Streitjahren geldwerte Vorteile im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die von der Klägerin angemeldeten Werte erhöht und die Differenz durch die Prüferin errechnet. Das Finanzamt ermittelte daraufhin die auf diese Differenz entfallenden Steuern und nahm die Klägerin in Haftung. Diese wandte sich gegen die ihrer Ansicht nach zu hoch angesetzten Werte.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gestellung der Wohncontainer und Wohnwagen war ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil. Sachbezüge sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach dem Gesetz können Unterkünfte grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Da sich bei den Wohncontainern und Wohnwagen ein ortsüblicher Mietpreis nicht ermitteln ließ, sind sie mit einem bestimmten Quadratmeterpreis zu bewerten. Danach ergeben sich niedrigere als die von der Klägerin ermittelten Werte. Bei der Ermittlung der Werte ist zu beachten, dass die Unterkünfte kleiner als die erforderliche Mindestgröße (8 qm) waren, die sanitären Anlagen nur über den Außenbereich zu erreichen waren und es auch keinen besonderen Raum für die Essenszubereitung gab.
FG Münster, Urt. v. 25.05.2022 – 7 K 3447/18 L
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