Durch Sturm oder Unwetter entstandene Schäden können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Es müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen. Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln, d. h. steuerlich begünstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.
Um Unwetterschäden steuerlich geltend machen zu können, muss ein unabwendbares Ereignis stattgefunden haben. Es muss sich um ein plötzliches und überraschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu gehören z. B. Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Orkan, Erdrutsch, ein plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen zählt ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.
Von der Summe der gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, zieht das Finanzamt automatisch die sog. zumutbare Belastung ab. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
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