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Steuerberater Kusch

Mindestlohn ab 01.01.2021

3. Januar 2021 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Der gesetzliche Mindestlohn wird in den nächsten beiden Jahren stufenweise erhöht. In vier Schritten steigt der mindestens zu zahlende Stundenlohn an. Es gelten bundesweit die folgenden Mindestlöhne:

Gültig abMindeslohnMaximale Arbeitszeit 
1. Januar 20219,50 Euro47 Stunden
1. Juli 20219,60 Euro46,8 Stunden
1. Januar 20229,82 Euro45,8 Stunden
1. Juli 202210,45 Euro43 Stunden
Mindestlohntabelle

Bitte überprüfen Sie die Arbeitsverträge entsprechend an und senden uns bei notwenigen Änderungen, bis Mitte Januar eine Kopie der geänderten Arbeitsverträge.

Flexible Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto im Minijob jetzt möglich

Grundvoraussetzung ist ein Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat, was auf Jahressicht (12 Monate) einem Wert von maximal 5.400 Euro entspricht. Diese Prüfung ist jeweils zu Beginn der Beschäftigung (bzw. bei jeder Änderung in den Verhältnissen) für einen Prognosezeitraum von 12 Monaten vom Arbeitgeber anzustellen. Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen ist der Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt aus der zu erwartenden Gesamtarbeitszeit innerhalb des Prognosezeitraumes abzuleiten. Somit sind auch die zum Ende dieses Prognosezeitraumes zu erwartenden Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen. Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind zusätzlich zu beachten.

Beispiel:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ab 1.1.2021 die Zahlung eines monatlichen fixen Arbeitsentgelts von 420 Euro bei einer Soll-Arbeitszeit von 35 Stunden (Stundenlohn 12 Euro).  D.h. unabhänig von der Beschäftigungsdauer im jeweiligen Monat zahlen Sie ein festes Arbeitsentgelt von 420 Euro.   Auch die monatlichen Beträge an die Bundesknappschaft bleiben gleich. Dabei darf die Gesamtjahressumme darf nicht mehr als 5400.- € betragen.

Mehr-, Minderarbeit oder Freistellung im jeweiligen Monat werden auf ein sogenanntes Arbeitszeitkonto notiert, das monatlich auf dem Lohnabrechnung  ausgewiesen werden muss.

Im Rahmen der sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung zwecks Abbaus der im Arbeitszeitkonto vorhandenen Guthabenstunden bis zu 3 Monaten möglich. Das monatlich vereinbarte Arbeitsentgelt wird weiter gezahlt und die SV-rechtliche Beschäftigung bleibt durchgehend bestehen.

Bitte beachten Sie aber das damit weiterhin keine Arbeit auf Abruf möglich ist. D.h. Ihren Mitarbeiter 3 Stunden vorher anzurufen das Sie heute arbeiten müssen, ist auch mit dieser Regelung nicht zulässig.

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