Ein Freiberufler (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Er wurde von seiner Ehefrau begleitet. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub.
Die gesamten Reisekosten machte der Ehemann als Betriebsausgaben geltend, da nach seiner Auffassung seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit, insbesondere durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kunden, unterstützt habe. Das Finanzamt erkannte nur die anteilig auf ihn entfallenden Kosten für die Konferenztage an.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster seien die auf die Ehefrau entfallenden Reisekosten nicht zu berücksichtigen. Insgesamt handele es sich um private Aufwendungen, da die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen
Berufsträgern nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinausgehe, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange.
Die Begleitung des Klägers an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation trete dahinter als unbedeutend zurück.
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