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Steuerberater Kusch

Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich

10. Februar 2025 | Unternehmer

Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.

Hinweis: Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt (FA) also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Begleichung der Rechnung abgeflossen ist – eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG) hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung bezahlt ist.

Hinweis: Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und erst an das FA abführen, wenn der Kunde seine Rechnung gezahlt hat.

Die Neuregelung des JStG ist erstmals für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann ist der Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er Ist-Versteuerer ist. Hinweis: Etliche Praxisfragen zu dieser Neuregelung sind noch offen. Unklar ist beispielsweise noch, wann die Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Rechnungsaussteller den Hinweis auf seine Eigenschaft als Ist-Versteuerer vergisst.

Verbände fordern daher eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.


Quelle: Recherche Deubner Recht & Steuern

Foto Adobe Stock  Jamrooferpix

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