Eine selbständige Tätigkeit kann unter bestimmten Bedingungen auch in den eigenen vier Wänden ausgeübt werden. Je nach Tätigkeit kann hierfür ein Büro im eigenen Haus ausreichend sein. Wie ist es aber, wenn das Haus veräußert und die Tätigkeit in diesem Zusammenhang aufgegeben wird? Ist dann der komplette Verkaufserlös steuerpflichtig oder nur der Verkaufserlös für den Teil des Hauses, der für die selbständige Tätigkeit genutzt wurde? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerinnen sind Erben des Architekten H. Dieser unterhielt sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche und war dem Betriebsvermögen des H zugeordnet. Zum Grundstück gehörte auch ein ca. 150 qm großer Garten. Im Rahmen einer Baumaßnahme im Jahr 1995 wurde der Garten komplett ausgekoffert und mit teuren Gewächsen ausgestattet. Im Jahr 2014 veräußerte H das Grundstück für 850.000 EUR und erklärte kurz darauf die Betriebsaufgabe. Laut notariellem Vertrag entfielen vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten. Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebs ein. Für den Garten sei kein Abzug vorzunehmen. Zudem betrage der Wert des Gartens laut einem Gutachten des Bausachverständigen nur knapp 30.000 EUR. Nach Ansicht der Klägerinnen war der Garten jedoch nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen, da er ausschließlich dem Wohnbereich zuzuordnen sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der anteilige Kaufpreis für den Garten sei nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen. Der Garten sei steuerlich gesehen ein selbständiges Wirtschaftsgut, auch wenn er zivilrechtlich eine Einheit mit dem Grund und Boden und dem Gebäude bilde. Er weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des H zugeordneten Büroflächen auf. Vom im Dachgeschoss untergebrachten Büro habe es keinen Zugang zum Garten gegeben. Daher sei davon auszugehen, dass der Garten nur privat genutzt worden sei. Aufgrund seiner aufwendigen Herstellung bzw. Umgestaltung sei er vom “nackten” Grund und Boden zu unterscheiden. Im Streitfall sei die vertragliche Kaufpreisaufteilung der Besteuerung zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei auch der dem Garten zugewiesene Kaufpreis in Höhe von 100.000 EUR wirtschaftlich vertretbar.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 18.10.2022 – 2 K 3203/19 E
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