Seit der Corona-Pandemie ist das Homeoffice aus vielen Haushalten nicht mehr wegzudenken. Den Wandel in der Arbeitswelt hat auch der Steuergesetzgeber erkannt: Nachdem die Homeoffice-Pauschale im Corona-Jahr 2020 ursprünglich nur zeitlich begrenzt eingeführt worden war, wurde die Befristung mittlerweile aufgehoben. Ab 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale zudem von 5 EUR auf 6 EUR pro Arbeitstag angehoben. Seither sind maximal 1.260 EUR pro Jahr absetzbar, so dass maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice abgerechnet werden können. Vorher lag der Höchstsatz bei nur 600 EUR pro Jahr (120 Arbeitstage). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung nach wie vor keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.
Fährt der Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen lässt sich für denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.
Neuerdings ist es zudem möglich, die Homeoffice-Pauschale auch für Tage abzuziehen, an denen zusätzlich Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) absolviert werden. Wichtig ist nur, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung stattgefunden hat. Der Parallelabzug von Homeoffice-Pauschale und Reisekosten ist beispielsweise für Außendienstmitarbeiter interessant, die vormittags kurz Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besuchen und nachmittags von zu Hause aus arbeiten.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR fällt, die das Finanzamt ohnehin gewährt. Macht ein Arbeitnehmer also nur die (maximale) Homeoffice-Pauschale in seiner Einkommensteuererklärung geltend, so überspringt er die Werbungskostenpauschale um lediglich 30 EUR. Kommen aber weitere Werbungskosten wie Fahrt- und Reisekosten sowie Kosten für Arbeitsmittel hinzu, lässt sich die Werbungskostenpauschale erheblich übertreffen.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 25.04.2023
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