Die moderne Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab. Insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld aus beruflichen Gründen nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.
Der Fiskus federt diesen Spagat mit einem großzügigen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Arbeitnehmer können unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 EUR pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.
Hinweis: Ist der Arbeitnehmer lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt. Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung insbesondere folgende Aufwandspositionen gehören:
Kosten für die Nutzung des Wohnraums (z.B. Finanzierungs- und Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten), Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten, Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation. Nicht einzubeziehen sind hingegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge. Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht “in Stein gemeißelt” sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (beispielsweise am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im zugrunde liegenden Fall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus durch ihn selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 EUR pro Jahr nachweisen konnte.
Quelle: BFH, Urt. v. 12.01.2023 – VI R 39/19
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