Auch als Beamter kann man seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer kann es sein, dass man bei einem Amt angestellt ist, jedoch einem anderen zugeordnet wurde. Fraglich ist allerdings, welches der beiden dann als erste Tätigkeitsstätte gilt. Da sich Kläger und Finanzamt im Streitfall uneins waren, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.
Der Kläger ist Finanzbeamter. Im Rahmen eines Pilotprojekts für Absolventen einer bestandenen Laufbahnprüfung wurde er kurz nach Bestehen seiner Prüfung an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A versetzt und gleichzeitig bis auf weiteres an sein Heimat-Finanzamt B abgeordnet. Besuche im Finanzamt für Großbetriebsprüfung fanden lediglich an einzelnen Tagen statt, zum Beispiel zur Hospitation. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 gab der Kläger das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte an, in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigte das Finanzamt jedoch das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte. Gegen diese Einkommensteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einsprüche ein.
Auch seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Recht das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Sowohl das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als auch Finanzamt B seien ortsfeste betriebliche Einrichtungen. Die „Zuordnung“ zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger sei nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts für den Zeitraum ab dem 01.09.2016 nicht eindeutig einer Tätigkeitsstätte zugeordnet gewesen. Eine Zuordnung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte scheitere nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts daran, dass der Kläger dort nicht entsprechend tätig geworden sei. Bei seinen Besuchen im Finanzamt für Großbetriebsprüfung A habe er dort auch keine wirklichen „Tätigkeiten“ entfaltet. Da Finanzamt B die erste Tätigkeitsstätte darstelle, sei folglich auch kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in Finanzamt B möglich.
Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 14.06.2022 – 13 K 82/21, Rev. (BFH: VI R 15/22)
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