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Steuerberater Kusch

Häusliches Arbeitszimmer

2. Mai 2023 | Einkommensteuer

Als Gutachter kann man sowohl angestellt als auch selbständig tätig sein. Sofern der Gutachter selbständig tätig ist, braucht er in der Regel ein Arbeitszimmer, in dem er die Gutachten erstellen kann. Wenn die Analyse für die Gutachten außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet, ist zu klären, wo der eigentliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dass diese Einschätzung nicht so einfach ist, zeigt sich im folgenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden musste.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er war psychologischer Gutachter und vor allem in Überprüfungsverfahren der Strafvollstreckungskammern tätig. Die Gutachten verfasste er in seinem häuslichen Arbeitszimmer, ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verfügung. Wenn die Probanden zustimmten, fanden Gespräche mit ihnen auch außerhalb des Arbeitszimmers statt. Im Jahr 2020 machte der Kläger für sein Arbeitszimmer Betriebsausgaben in Höhe von 2.400 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 EUR an, da es das Arbeitszimmer nicht als den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers ansah.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimme sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Hierbei müsse dessen gesamte Tätigkeit bewertet werden. Der zeitliche Aspekt habe nur eine Indizwirkung und sei daher eher untergeordnet. Im Streitfall bilde das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Schwerpunkt seiner Tätigkeit seien Akten- und Explorationsauswertungs-, Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Die Explorationen mit den Probanden, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfänden, stellten keinen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Sie seien zwar ein wichtiger Teil, jedoch könnten die Gutachten auch ohne sie erstellt werden. Sie seien daher – ähnlich zur Tätigkeit der Beschaffung und Lektüre der Akten – eine Vorbereitung für die Auswertung der ermittelten Tatsachen.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 18.08.2022 – 8 K 3186/21 E

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