Seit einigen Jahren ist es auch möglich, die Riester-Rente zur Finanzierung von selbst genutztem Wohnraum einzusetzen. Bei Wohn-Riester können Sie Ihre Beiträge wie auch die staatliche Förderung für Ihr Eigenheim einsetzen. Sie müssen die Altersvorsorgebeiträge nicht gleich bei Bau oder Kauf einsetzen, sondern können auch das aufgenommene Darlehen damit ablösen. Im vorliegenden Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Bewilligungsbescheid vorlagen.
Die Klägerin erwarb zusammen mit ihrem Mann 1998 ein Haus. Beide Eheleute sind im Grundbuch eingetragen. Zur Finanzierung hatte der Ehemann der Klägerin mehrere Darlehen aufgenommen. Die Klägerin wurde nicht selbst Schuldnerin der Darlehen, verpflichtete sich aber zu selbstschuldnerischen Bürgschaften. 2020 beantragte sie – wie ihr Ehemann für seinen Altersvorsorgevertrag – die Entnahme von Kapital aus ihrem Altersvorsorgevertrag zur Sondertilgung der Darlehen. Das Finanzamt lehnte ihren Antrag ab, da sie nicht die unmittelbare Darlehensschuldnerin sei. Nach Ansicht der Klägerin kommt es aber nicht auf eine unmittelbare Schuldnerschaft an.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolglos, so dass die Klägerin zu Recht keinen Bewilligungsbescheid erhielt. Neben weiteren Voraussetzungen müsse das Kapital zur Tilgung eines Darlehens für eine Immobilie verwendet werden. Allerdings habe im Streitfall kein eigenes Darlehen vorgelegen, welches getilgt werden sollte. Die Darlehen seien alle von ihrem Ehemann begründet worden. Die von der Klägerin übernommene Bürgschaft sei nicht mit einem Darlehen gleichzusetzen. Durch die Tilgung des Darlehens wäre keine eigene Schuld beglichen worden.
Dass die Klägerin zunächst nicht Gesamtschuldnerin gewesen sei, könne nicht durch ihren nachträglichen Schuldbeitritt oder ihre spätere Aufnahme in die Darlehensverträge geheilt werden. Es fehle am unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie. Auch dass eine Grundschuld eingetragen worden sei, ändere daran nichts, da diese nur der Absicherung der Bank diene und nicht zu begünstigten Anschaffungskosten für die Klägerin führe.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.04.2022 – 15 K 15132/21, Rev. (BFH: X R6/22)
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