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Steuerberater Kusch

Sabbatjahr lässt sich steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren

12. September 2023 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Einkommensteuer

Sabbatjahr

Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen – diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung. Wer eine berufliche Auszeit plant, steht allerdings schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt.

Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der angesparte Betrag vom Arbeitgeber auf einem Zeitwertkonto geparkt werden kann. So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird dann also ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.

Steuerlich ist dieses Modell interessant, denn auf einem Zeitwertkonto eingezahlte Bruttogehälter sind in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei. Arbeitnehmer müssen erst die Auszahlungen aus dem Konto versteuern, zu diesem Zeitpunkt sind die Steuerabzüge dann aber in der Regel geringer, da nur ein Teil des Gehalts fließt und deshalb auch der Steuersatz niedriger ausfällt. Weiterer Vorteil des Zeitwertkontenmodells ist, dass der Arbeitnehmer während seiner Auszeit ununterbrochen sozialversichert bleibt und weiterhin von den Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung profitiert.

Wer seinen Arbeitgeber nicht von der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells überzeugen kann, muss andere Wege gehen, um sein Sabbatjahr zu realisieren. Denkbar ist es beispielsweise, für den gewünschten Zeitraum einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu stellen. Nachteil dieser Variante ist allerdings, dass das Sabbatjahr dann ohne Gehaltsfortzahlung abläuft. Somit muss sich der Arbeitnehmer im Vorfeld selbst ein finanzielles Polster aufbauen. Zu den weiteren Nachteilen gehört, dass während der Auszeit keine Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung mehr fließen und die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen.

Hinweis: Anders als Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keinen Anspruch auf eine befristete Auszeit vom Job. Letztere müssen also zunächst ihren Arbeitgeber von der Idee überzeugen.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 08.05.2023

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