Wie Sie Spenden als Steuerzahler Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit dies gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die kürzlich von der Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst wurden:
Empfänger und Zweck: Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
Spendenabzug: Spenden an politische Parteien werden vom Finanzamt besonders begünstigt, sie können mit 50 %, maximal 825 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 EUR) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Spendenhöhe: Während bei Geldspenden die Höhe der Spende betragsmäßig feststeht, sind Sachspenden grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neu erworbenen Gegenständen ist die Wertermittlung relativ einfach, da der Einkaufspreis angesetzt werden kann, der sich durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, muss für den Spendenabzug der Wert ermittelt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.
Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten die ausbleibende Vergütung lässt sich dann als Spende absetzen.
Belege: Steuerbürger müssen ihrer Einkommensteuererklärung keine Spendenbescheinigungen mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen die Belege noch nachgereicht werden, weshalb es ratsam ist, die Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Keine Spendenquittung ist für Spenden bis 300 EUR (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen (aktuell z.B. Erdbeben in der Türkei, Krieg in der Ukraine) erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. der Kontoauszug) aufbewahrt werden. Auch Nachweise über Online-Zahlungsdienste wie PayPal werden vom Finanzamt akzeptiert.
Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung 7/2023 v. 16.05.2023
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