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Steuerberater Kusch

Können Beiträge für das Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein?

20. Juli 2023 | Einkommensteuer

Wenn Sie krank sind, können unter bestimmten Umständen Ihre Kosten zur Linderung und Heilung der Krankheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Welche Kosten konkret berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin ein Funktionstraining vom Arzt verschrieben, welches sie in einem Fitnessstudio durchführte. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob die Fitnessstudiobeiträge vom Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

Die Klägerin ist behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 30. Zur Behandlung ihrer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen wurde der Klägerin vom Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm für die Dauer von einem Jahr die Kosten für ein wöchentliches Training. Zunächst führte die Klägerin die Kurse in einem Verein durch, entschied sich dann aber für ein Fitnessstudio, welches näher an ihrem Wohnort lag. Die dortigen Kurse wurden von qualifizierten Übungsleitern durchgeführt. Allerdings musste die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio sein, um an den Kursen teilnehmen zu können. Neben der Teilnahme am Funktionstraining beinhaltete der Mitgliedsbeitrag für das entsprechende Modul noch die Saunanutzung sowie weitere Aqua-Fitnesskurse.

Die Klägerin machte vergeblich ihre Gesamtkosten (Reha-Funktionstraining Verein, Beitrag Fitnessstudio, Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur zum Teil erfolgreich. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio seien keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn mit ihnen auch Leistungen abgegolten würden, die nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden in Anspruch genommen würden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Diesen Mitgliedsbeiträgen mangele es an der Zwangsläufigkeit, da die Klägerin die Kurse auch woanders hätte absolvieren können.

Etwas anderes gelte für die Mitgliedsbeiträge für den die ärztlich verordneten Kurse durchführenden Reha-Verein. Bei ihnen handle es sich um zwangsläufige Heilbehandlungskosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig seien. Die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfielen, teilen dieses Schicksal und sind nach Ansicht des FG ebenfalls zum Abzug zuzulassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 14.12.2022 – 9 K 17/21, Rev. (BFH: VI R 1/23)

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