Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt. Geklagt hatte ein Bausparer aus Niedersachsen, der im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Der Vertrag sah vor, dass sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr erhöhte (Bonuszinsen). Der Sparer besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Im Jahr 2013 zahlte die Bausparkasse ein Guthaben von 58.203 EUR aus und überwies infolge des Verzichts zudem Bonuszinsen von 24.714 EUR.
Der Sparer hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 EUR. Für das Jahr 2013 erklärte der Sparer ebenfalls nur die Bonuszinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid, wurde später aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 EUR aufmerksam. Gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im „Bonuskonto“ der Bausparkasse zugeflossen seien.
Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anspruch auf die Zinsen erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden war, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden konnte. All diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgte, so dass eine Besteuerung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.
Quelle: BFH, Urt. v. 15.11.2022 – VIII R 18/20
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