Wer verheiratet ist, kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Veranlagungsart wählen: Zur Wahl stehen die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung. Welche besser ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies von der steuerlichen Gesamtsituation abhängt. Natürlich sollte man immer die Konstellation wählen, bei der die geringste steuerliche Belastung entsteht. Aber kann man dieses Wahlrecht immer wieder ausüben und bei einer einmal getroffenen Wahl jederzeit “zurückrudern”?
Das Finanzgericht Köln (FG) musste hier Klarheit schaffen. Die Kläger waren im Jahr 2016 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend. Sie waren im Streitjahr nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Daher schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Die Behörde führte eine Zusammenveranlagung durch und erließ im Juli 2019 einen Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen legten die Kläger Einspruch ein. Am 05.11.2019 wurden zwei separate Steuererklärungen der Kläger elektronisch übermittelt. Als Veranlagungsart war jeweils “Einzelveranlagung von Ehegatten” angegeben. Das Finanzamt erhöhte im Zuge dessen den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb, womit dieser einverstanden war. Daraufhin erging am 31.07.2020 ein geänderter Einkommensteuerbescheid unter Durchführung einer Zusammenveranlagung. Am 28.08.2020 erließ das Finanzamt zwei separate Einkommensteuerbescheide im Wege der Einzelveranlagung sowie einen “Aufhebungsbescheid zur Einkommensteuerfestsetzung 2016 vom 22.07.2019”. Am 07.12.2020 wiederum beantragte der Prozessbevollmächtigte die Durchführung einer Zusammenveranlagung. Am 29.09.2021 erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Ablehnungsbescheid.
Die Klage gegen die Ablehnung vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kläger hatten kein Wahlrecht mehr, die Veranlagungsart zu wechseln. Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer von ihnen die Einzelveranlagung wählt, und zusammen veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann eine Änderung der Veranlagungsart nur noch erfolgen, wenn ein Bescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und dem Finanzamt die Änderung der Wahl der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird. Dies war hier nicht der Fall. Die von den Klägern wirksam getroffene Wahl der Veranlagungsart hat das Finanzamt mit Erlass der beiden Einkommensteuerbescheide vom 28.08.2020 umgesetzt. Diese Wahl war am 07.12.2020 nicht mehr änderbar. Die Bescheide und damit die Einzelveranlagung waren bestandskräftig.
Quelle: FG Köln, Urt. v. 26.09.2022 – 15 K 469/22, rkr.
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