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Steuerberater Kusch

Erhöhter Sparerpauschbetrag, prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge

13. Juni 2023 | Einkommensteuer

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuer Einbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR pro Person erhöht.

Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 EUR. Sparer können den Sparerpauschbetrag über sogenannte Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Das hat den Vorteil, dass die erwirtschafteten Zinsen dann direkt steuerfrei und „brutto für netto“ zur Auszahlung kommen. Zu beachten ist, dass der Sparerpauschbetrag nicht pro Bank gilt, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Es empfiehlt sich aber, bereits erteilte Freistellungsaufträge von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin zu überprüfen und abzuändern, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verschoben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungsteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss. Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.

Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls darauf achten, dass er den freigestellten Betrag bei der bisherigen Bank auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt.

Hinweis: Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Internetseiten anhand von Formularen anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 07.02.2023

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