Privatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Online-Marktplätzen wie eBay verkaufen, bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Allerdings müssen sie beachten, dass auch in dieser privaten Sphäre eine Steuerpflicht der Gewinne eintreten kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 EUR pro Jahr gilt.
Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen, so dass ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten treffen und er sein Gewerbe anmelden muss. Seine erzielten Gewinne unterliegen dann regelmäßig der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine
gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es beispielsweise auch, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Geklagt hatte eine Frau, die bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert hatte. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen von ca. 380.000 EUR erzielt.
Der BFH erklärte, dass die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, da die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen. Im Ergebnis lag also eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit vor, die umsatzsteuerlich erfasst werden musste. Der BFH verwies die Sache gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, da noch zu klären war, ob die Klägerin die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden kann, so dass sich der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nicht nach dem erzielten Verkaufspreis bemisst, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen der Differenzbesteuerung nach Auffassung des BFH nicht zwingend entgegen, so
dass in diesem Fall auch eine Schätzung in Betracht gezogen werden muss. Käme die Differenzbesteuerung zur Anwendung, würde sich die Steuerschuld der Klägerin erheblich mindern.
Hinweis: Internetverkäufer sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten im Netz wegen eines anonymen Nutzerkontos unentdeckt bleiben, denn die Finanzämter dürfen sich die benötigten Anbieterinformationen mittlerweile von den Betreibern der Internetplattformen beschaffen.
Quelle: BFH, Urt. v. 12.05.2022 – V R 19/2
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