Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 EUR (für 2021) bzw. 0,38 EUR (für 2022 bis 2026) abziehen.
Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht. Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings kürzlich entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist, so dass der
Werbungskostenabzug bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt bleibt.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich.
Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm tatsächliche Kosten von 9.000 EUR innerhalb von zwei Jahren. Der BFH gestand dem Mann jedoch nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber lediglich eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – begünstigen wollte und damit einem engen
Verständnis des Begriffs “öffentliche Verkehrsmittel” gefolgt ist. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.
Quelle: BFH, Urt. v. 09.06.2022 – VI R 26/20
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