Wer eine pflegebedürftige Person pflegt, kann entweder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten oder einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Pflegekosten setzt voraus, dass der entstandene Aufwand gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden kann – es müssen also Belege, Quittungen und Rechnungen gesammelt werden. Soll hingegen der Pflegepauschbetrag zum Ansatz kommen, gilt dieses Nachweiserfordernis nicht. Weiterer Vorteil der Pauschale: Während die tatsächlichen Kosten vom Finanzamt um eine zumutbare Belastung (Selbstbehalt) gekürzt werden, kann die Pauschale ungekürzt beansprucht werden. So wirkt sie sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus.
Seit 2021 liegt der Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 bei 600 EUR und für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 3 bei 1.100 EUR. Bei den Pflegegraden 4 und 5 oder im Falle der Hilflosigkeit der gepflegten Person wird ein Pauschbetrag von 1.800 EUR abgezogen. Der Fiskus gewährt stets den vollen Pauschbetrag – es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung, wenn die Pflegegrade erst im Laufe des Jahres neu entstehen oder entfallen. Verbessert oder verschlechtert sich der Pflegegrad während eines laufenden Jahres, kommt die jeweils höhere Pauschale für das ganze Jahr zum Tragen.
Drei zentrale Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Pflege-Pauschbetrag beansprucht werden kann:
Persönliche Pflege: Die Pflege muss durch den Steuerzahler persönlich erfolgen. Er darf sich zwar der Hilfe anderer Personen bedienen (z.B. ambulanter Pflegedienste, Kurzzeitpflege), sein persönlicher Anteil an der Pflegeleistung muss allerdings noch mindestens 10 % betragen.
Häusliche Pflege: Die Pflege muss entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung des Steuerzahlers erfolgen. Dieser Ort muss sich zudem innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.
Keine Einnahmen: Der Steuerzahler darf für seine Pflegeleistung keine Bezahlung erhalten. Gibt die gepflegte Person das erhaltene Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung als Vergütung oder Aufwandsentschädigung an den Steuerzahler weiter, entfällt dessen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Steuerzahler das Pflegegeld lediglich treuhänderisch verwaltet, um es ausschließlich für die zu pflegende Person auszugeben (z.B. für den Kauf von medizinischen Hilfsmitteln). Kann dem Finanzamt in diesem Fall detailliert nachgewiesen werden, dass das Geld für die zu pflegende Person verwendet wurde, bleibt der Pflegepauschbetrag erhalten. Eine Erleichterung gilt hier für Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen: Sie können das Pflegegeld auch für eigene Zwecke verwenden, ohne dass ihnen der Pauschbetrag verlorengeht.
Hinweis: Um die Pflegepauschale zu erhalten, muss in der eigenen Einkommensteuererklärung die Steueridentifikationsnummer des Pflegebedürftigen angegeben werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über den Pflegegrad (Stufe 2 bis 5) oder eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises vorliegen. In der Regel prüft das Finanzamt nur bei Erstanträgen, ob alle genannten Kriterien erfüllt sind.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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