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Steuerberater Kusch

Voraussetzungen für Kinderbetreuungskosten

5. Dezember 2022 | Einkommensteuer

Es kommt nicht selten vor, dass Elternpaare sich trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung geteilt werden. Da Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Im Streitfall hatte der Vater die Kinderbetreuungskosten anteilig gezahlt, aber das Finanzamt verwehrte ihm den geltend gemachten Abzug. Entscheiden musste daraufhin das Finanzgericht Thüringen (FG).

Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter und lebt von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Jahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Eltern praktizierten das sogenannte Residenzmodell. Der Kläger leistete keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte in 2020 einen Kindergarten sowie nach der Einschulung einen Hort. Die Kindesmutter zahlte die Beiträge dafür unbar. Der Kläger erstattete der Klägerin monatlich den hälftigen Betrag. Für das Jahr 2020 beantragte er vergeblich die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben.

Die Sprungklage vor dem FG war unbegründet. Die für den Sonderausgabenabzug notwendige Haushaltsaufnahme erfordert neben einem örtlich gebundenen Zusammenleben weitere Merkmale. Bei nichtverheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern ist derjenige Elternteil abzugsberechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Es mangelte im Streitfall an der Haushaltszugehörigkeit zum Kläger. Nach Ansicht des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung verfassungskonform und die Haushaltszugehörigkeit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt. Auch verstoße sie nicht gegen das subjektive Nettoprinzip. Es sei verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

FG Thüringen, Gerichtsbescheid v. 01.02.2022 – 3 K 210/21, Rev. (BFH: III R 9/22)

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